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Stadtkultur Stuttgart GmbH
Kölner Straße 28
70376 Stuttgart
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Gegenstand der nachfolgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen Stuttgart / Schaltkästen“ ist der Vertrag über die Anbringung von Werbeträgern auf Schaltkästen im öffentlichen Straßenraum der Landeshauptstadt Stuttgart.
Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen, und zwar auch für den Fall, dass der Mieter in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Geltung konkurrierender Allgemeiner Geschäftsbedingungen widerspricht. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf.
Der Auftrag entsprechend den Angaben auf dem Auftragsformular gilt erst mit der schriftlichen Bestätigung durch die Vermieterin als angenommen. Mündliche Vereinbarungen, die in der schriftlichen Bestätigung nicht enthalten sind, haben keine Gültigkeit.
Der Mieter liefert innerhalb von 14 Tagen nach Auftragsbestätigung auf seine Kosten Entwürfe über die Art des anzubringenden Werbeträgers (z. B Folie) und das Werbemotiv selbst. Die Entwürfe bedürfen der Genehmigung durch die Vermieterin, über die diese unverzüglich entscheidet. Nach den Auflagen der Landeshauptstadt Stuttgart dürfen keine frauen- und fremdenfeindliche Werbung, Werbung für hochprozentigen Alkohol, Tabakwaren oder für Scientology oder eine ihrer Unterorganisationen oder für Sekten erfolgen. Soweit die Vermieterin in Zweifelsfällen Rückfrage bei der Landeshauptstadt Stuttgart nimmt, informiert sie den Mieter hierüber.
Die Versagung der Genehmigung begründet für den Mieter keinen Schadensersatzanspruch gegenüber der Vermieterin und befreit ihn nicht von den Verpflichtungen aus dem Vertrag. Das heißt, es sind vom Mieter auf seine Kosten unverzüglich neue Entwürfe vorzulegen.
Der Mieter ist nicht befugt, die angebrachte Dauerwerbung zugunsten von Sonderaktionen, Einzelproduktbewerbungen o.ä. kurz- oder langfristig abzuändern.
Die Herstellung, die Anbringung oder Aufstellung und Ausstattung der Werbeträger auf den Schaltkästen hat der Mieter, sobald der Entwurf genehmigt ist, auf seine Kosten umgehend von einem Fachmann vornehmen zu lassen. Abweichungen vom Entwurf sind nicht zulässig. Bei Nichtbeachtung gehen alle daraus erwachsenden Kosten zu Lasten des Mieters.
Der Ausschluss von Wettbewerbern wird nicht zugesichert. Die Vermieterin ist bemüht, Werbung konkurrierender Unternehmen, Branchen oder Produkte nicht in unmittelbarer Umgebung zueinander anbringen zu lassen.
Für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Anbringung der Werbung bzw. der Aufsetzung des Werbeträgers oder mit dem Vorhandensein oder der Beseitigung der Werbung insbesondere am Schaltkasten entstehen, sowie für Diebstahl, haftet allein der Mieter. Der Mieter ist verpflichtet, soweit Dritte Schadenersatzansprüche in diesem Zusammenhang geltend machen, die Vermieterin im Innenverhältnis von diesen freizustellen.
Dies gilt nicht, soweit der Schaden durch Verschulden der Vermieterin entstanden ist. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit der Vermieterin, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen.
Eine Untervermietung der gemieteten Flächen ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Vermieterin nicht gestattet. Die Vermieterin ist nicht verpflichtet die Verweigerung ihrer Zustimmung zu begründen.
Die Vertragslaufzeit beträgt, soweit im Auftragsformular nicht etwas anderes vereinbart ist, ein Jahr. Die Laufzeit berechnet sich mit dem Beginn vom Tage der Anbringung der Werbung an, spätestens einen Monat nach Genehmigung der Entwürfe durch die Vermieterin. Die Frage der Wirksamkeit des Vertrages bleibt davon unberührt.
Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, soweit er nicht von einer der Parteien spätestens 3 Monate vor Vertragsablauf mittels Einschreiben gekündigt wird.
Soweit eine Anbringung der genehmigten Werbung durch höhere Gewalt oder Entfernung des Schaltkasten durch die Landeshauptstadt Stuttgart nicht (mehr) möglich ist, ist die Vermieterin berechtigt, dem Mieter einen vergleichbaren Standort zuzuweisen. Nur falls dies nicht möglich ist, ist der Mieter berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Dies gilt nicht, falls die Unterbrechung der Werbung voraussichtlich nicht länger als einen Monat dauern wird.
Unansehnlich gewordene, beschädigte oder abhanden gekommene Werbemittel hat der Mieter auf seine Kosten zu erneuern, gleichgültig, wodurch die Erneuerung notwendig geworden ist. Über die Erneuerungsbedürftigkeit entscheidet die Vermieterin.
Kurzfristige Beeinträchtigungen der Werbung berechtigen den Mieter weder zur Aufrechnung mit Gegenforderungen noch zu Zurückbehaltung fälliger Mieten.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist die Vorauszahlung des kompletten Mietzinses für den Vertragszeitraum vereinbart. Die Vermieterin stellt hierüber eine Rechnung. Die Zahlung ist fällig vor Anbringung der Werbung, spätestens einen Monat nach Genehmigung der Entwürfe.
Bei Vertragsablauf hat der Mieter die Werbeflächen auf seine Kosten von einem Fachmann in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Der Anspruch der Vermieterin auf Vergütung bleibt bis zur Beseitigung der Werbung bestehen.
Wird das Vertragsverhältnis der Vermieterin mit einer der für sie zuständigen Stellen vorzeitig gelöst, ist sie berechtigt, den mit dem Mieter geschlossenen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Dies begründet für den Mieter keinen Schadensersatzanspruch gegenüber der Vermieterin oder ihrem Vertragspartner. Etwa über die tatsächliche Laufzeit hinaus gezahlte Miete wird dem Mieter erstattet. Das Gleiche gilt, wenn die zur Werbeausnutzung von den zuständigen Behörden erteilte Genehmigung aus irgendeinem Grunde widerrufen wird, ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Widerrufs. Dies gilt nicht, soweit Widerruf oder Kündigung von der Vermieterin zu verantworten sind.
Berechnet werden die bei Durchführung der Werbung gültigen Preise. Im Falle einer während der Laufzeit des Vertrages vorgenommenen Preiserhöhung steht dem Mieter ein Rücktrittsrecht zum Zeitpunkt der Erhöhung zu.
Im Falle des Verzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 1 v. H. über dem jeweiligen Hauptfinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank sowie Einziehungskosten berechnet; die Vermieterin ist berechtigt, nach Mahnung fristlos zu kündigen.
Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, Stuttgart. Auch für das Mahnverfahren sowie für den Fall, dass der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Mieters im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, ist als Gerichtsstand Stuttgart vereinbart.
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